Ruhrpott Fenster aus Essen
AGB
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ruhrpott Fenster – Bauelemente & Reparaturservice
(Stand Januar 2022)
Die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von Ruhrpott Fenster regeln die rechtlichen Bedingungen für den Verkauf
und die Installation von Fenstern und anderen Produkten des Unternehmens. Sie legen die Rechte und Pflichten beider
Parteien fest und dienen der Regelung der Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Kunden.
§ 1 Lieferzeit
Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist,
handelt es sich um eine unverbindliche Angabe.
1. Leistungen, Lieferungen, Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem
Auftraggeber über die von uns angebotenen Waren und Leistungen verbindlich schließen.
Das gilt auch für den Fall, dass wir ohne schriftliche Bestätigung die Ware sofort ausliefern oder unsere Leistungen
sofort erbringen.
2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir Ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen oder der Vertragspartner seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht
ausdrücklich erklärt. Das gilt auch für Teile von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die in
unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht enthalten sind. Akzeptiert der Auftraggeber
unsere Lieferung, erklärt er sich spätestens hiermit mit unseren Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen einverstanden.
3. Vereinbarungen jeglicher Art, selbst wenn sie schriftlich mit unseren Vertretern getroffen sind, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform durch Ruhrpott Fenster.
§ 2 Schrift- oder Textform
1. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Schrift- oder Textform von uns bestätigt werden.
2. Der Besteller hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß- und
Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu prüfen und etwaige Abweichungen zwischen
seiner Bestellung und der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt uns schriftlich
mitzuteilen. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.
§ 3 Anpassungsvorbehalt für Preise
1. Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der
normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers erfolgte Unterbrechung der Arbeiten oder für
durchgeführte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten mit nicht vorhergesehenen
erschwerten Bedingungen sind uns die zusätzlich anfallenden Kosten auf Nachweis zu erstatten.
2. Dies gilt auch, wenn zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen von uns auf Verlangen des
Auftraggebers zu erbringen sind oder aus technischen Gründen unabdingbar notwendig sind.§ 4 Lieferungs- und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers bei ihm angeliefert, so geht mit der
Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die
Gefahr für die Ware auf den Besteller über, sodass der Besteller die Transportgefahr trägt. Dies gilt auch bei
Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.
2. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen
Rechnung von uns abgeschlossen.
3. Transport- und Verpackungskosten jeder Art gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wurde wegen des
Transportweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so obliegt uns die Auswahl bei Beachtung
der gebotenen Sorgfalt. Haben wir vertraglich den Transport übernommen, so steht es uns frei, eigene
Transportmittel zu verwenden oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Verpackungsmaterial
jeder Art nehmen wir zurück.
4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht
die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Mehrkosten, die durch eine vom
Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und
Versicherungskosten, gehen zulasten des Auftraggebers.
§ 5 Termine- und Lieferfristen
1. Termine- und Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht schriftlich bestätigt werden.
2. Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung einer Teillieferung
kann der Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
§ 6 Montage
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, das durch Ruhrpott Fenster eine einwandfreie
und reibungslose Montage erfolgen kann.
Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach dem Stand der Technik
ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung des Materialaufwands und
nach unserem Stundenlohn.
2. Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie z.B. Maurer- und Stemmarbeiten, Beiputz-, Maler-
,
Fliesen-, Trockenbau und Tapezierarbeiten, sowie die Elektroanschlüsse und Verkabelungen sind grundsätzlich
bauseits auszuführen, und uns ist vom Auftraggeber ein Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, wobei die
Kosten für den verbrauchten Strom der Auftraggeber trägt. Die Kosten für vorstehende Arbeiten sind in unseren
Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
3. Bei der Demontage von Fenstern und Türen kann es trotz sorgfältiger Ausführung zu Schäden an angrenzenden
Bauteilen, Fassaden, Innen- und Außenleibungen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verursachung.
4. Sollten im Demontage- und Montagebereich von Fenstern, Türen und Bauelementen nicht sichtbare Leitungen
(Wasser, Elektro, Gas, …) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden.
Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung.
5. Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können,
werden dem Auftraggeber übergeben, sodass die Gefahr insoweit mit der Übergabe auf ihn übergeht.
6. Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten (Anfahrt ab Werk und
Rückfahrt zu diesem) nach unseren Stundensätzen mitberechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt
verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge verteilt.§ 7 Abnahme, Mängelrügen, Gewährleistung
1. Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Damit
verbundene Kosten werden von uns nicht getragen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware anzunehmen, abzuladen und kostenlos sachgemäß zu lagern.
3. Er ist ferner verpflichtet, die gelieferte Ware auf Mängel zu untersuchen. Etwaige Mängel sind spätestens innerhalb
von 8 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Mangelhafte Ware darf nicht be- oder verarbeitet werden.
Andernfalls verliert der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte.
4. Das Recht des Auftraggebers, von seinen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch zu machen, steht ihm
grundsätzlich erst zu, wenn er uns zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer
angemessenen Frist gewährt hat.
5. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, trägt der Auftraggeber. Auch sind
herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönen sowie in dem Draht-
Strukturverlauf im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
6. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch-bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
unauffällige optische Erscheinungen, farbige Spiegelungen (Interferenzen), optische Erscheinungen bei
Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“), Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes
(„Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenfarben bei gewölbten
Gläsern.
7. Laut § 13 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen zur Zeit der Abnahme dem Auftraggeber
sachmängelfrei zu überlassen. Die Leistung gilt dann als sachmangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
enthält und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Gegensatz zum BGB stehen bei den Regelungen
der VOB die Beseitigung der Mängel im Vordergrund. Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen (§ 4
Absatz 7 VOB/B).
8. Private Bauverträge richten sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB, öffentliche Bauverträge nach der VOB.
Dieser Unterschied ist entscheidend, da die Gesetzbücher unterschiedliche Normen für die Gewährleistung
beinhalten. Die VOB beinhaltet eine kürzere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken als das BGB.
9. Haben sich die Vertragspartner auf die VOB/B als Vertragsgrundlage geeignet, sieht die Gewährleistung nach
VOB bei Bauwerken eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor. Bei einer schriftlichen Mängelrüge werden
nach der VOB die Verjährung für Mängelansprüche jedoch unterbrochen (§ 13 Absatz 5 Nr. 1). Gemäß BGB
beträgt die Gewährleistungsfrist für private Bauherren fünf Jahre. Wer als Privatperson allerdings einen Standard-
Vertrag nach VOB abschließt, der nur vier Jahre Gewährleistung bietet, hat dennoch einen Anspruch auf fünf
Jahre.
§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, sofern es nicht aus
demselben Vertragsverhältnis stammt, nur mit fälligen unstrittigen bzw. rechtskräftigen Gegenansprüchen
berechtigt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur völligen Zahlung verbleibt uns das Eigentum an der gelieferten Ware. Jede Beeinträchtigung oder drohende
Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind
unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen mitzuteilen. Die Ware ist mit der Sorgfalt, die man in
eigenen Angelegenheiten aufwendet, zu verwahren.
§ 10 Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort für die aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist die Stadt Essen. Es gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, wenn unser Kunde Vollkaufmann ist, Essen. Ruhrpott Fenster
ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden,
wird dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
Wir und der Auftraggeber sind dann verpflichtet, in gemeinsame Abstimmung die unwirksame bzw.
undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu
ersetzen. dies gilt auch für eventuell auftretende Lücken der Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen.§ 12 Verbraucherstreitbeteiligung
1. Die Firma Ruhrpott Fenster ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 13 Rückgaberecht und Umtauschrecht
1.Bei Rückgaben von Waren, die von uns nicht zu vertreten sind, berechnen wir für Rücktransport der Ware,
Verwaltungsaufwand und eventuelle Wiederaufbereitungsarbeiten 60 % des Warenwertes. Dem Kunde bleibt der
Nachweis vorbehalten, einen Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder niedriger als die
Pauschale.
2. Sonderanfertigungen von Bauelementen wie z.B. Fenster, Türen, Isolierglasscheiben, Rollladen,
Terrassenüberdachungen sind vom Umtausch nach Bestellung und Auftragserteilung ausgeschlossen.
§ 9 Firmenzeichen
1. Wir sind berechtigt, an den jeweiligen Baustellen unser Firmenzeichen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.
§ 10 Schlussbestimmungen
1. Die Rechte des Kunden aus einem Vertrag mit uns sind nicht übertragbar. Unsere Angebote, Entwürfe und
Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Kunde hat für alle Schäden, die uns aus der Verletzung
etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadensersatz zu leisten.